Produktkonformität

Richtlinien und Standards

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Richtlinien und Standards bezüglich Produktsicherheitsanforderungen und technischen Marktzugangsanforderungen.

ATEX

Die ATEX-Richtlinien der Europäischen Union umfassen die Produktrichtlinie 2014/34/EU und die Betriebsrichtlinie 1999/92/EG. Sie legen die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Die Bezeichnung ATEX leitet sich aus der französischen Abkürzung für ATmosphère EXplosible ab.

  • Mehr zu den ATEX-Richtlinien

    Die ATEX-Leitlinie wurde ursprünglich im Jahr 1994 als Richtlinie 94/9/EG veröffentlicht. Im Zuge des New Legislative Framework wurde die ATEX-Richtlinie 94/9/EG durch die 2014/34/EU abgelöst. Diese Richtlinie gleicht die verschiedenen Anforderungen innerhalb der EU an, mit dem Ziel, ein einheitliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten und Handelshemmnisse zu beseitigen.

    Die Leitlinien umfassen den Personenschutz und regeln grundlegende Gesundheit- und Sicherheitsanforderungen sowie Mindestvorschriften. Dies beinhaltet u. a., dass potentielle Zündquellen, die eine Explosion verursachen können, ausgeschlossen werden.

    Räder und Rollen sind von den ATEX-Leitlinien nur indirekt betroffen. Sie sind keine Geräte oder Schutzsysteme im eigentlichen Sinne, sondern Komponenten, die in verschiedenen technischen Anwendungen verbaut und nicht speziell für Geräte und Schutzsysteme produziert werden. Die Konformitätsermittlung erfolgt im Zuge der Konformitätsbewertung des Gesamtprodukts. Somit muss der Gerätehersteller sicherstellen, dass sein Gesamtprodukt den ATEX-Leitlinien entspricht.

    Die Blickle Räder+Rollen GmbH u. Co. KG kann als Hersteller von Rädern und Rollen nur durch die Empfehlung elektrisch leitfähiger oder antistatischer Räder und Rollen einen Beitrag zur Einhaltung der Leitlinien beisteuern. Ausnahmen bilden Räder aus Stahl oder Gusseisen, bei denen es durch Kollisionen oder Untergründe zu Funkenbildung kommen kann.

Dodd-Frank Act

Der US-amerikanische Dodd-Frank Act verpflichtet US-börsennotierte Unternehmen, die Verwendung von „Konfliktmineralien“ in ihren Produkten offenzulegen. Daraus kann auch eine Betroffenheit deutscher Unternehmen resultieren, die Zulieferer für US-börsennotierte Unternehmen sind.

  • Mehr zum Dodd-Frank Act

    Seit Juli 2010 ist der US-amerikanische Dodd-Frank Act rechtsverbindlich. Dieses Gesetz gilt ausschließlich für Unternehmen, die bei der US-Börsenaufsicht (SEC) gelistet sind.

    Section 1502 des Dodd-Frank Act soll sicherstellen, dass bestimmte Materialien wie Tantal, Wolfram, Zinn oder Gold, die sogenannten „Konfliktmineralien“, wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs nicht aus der Demokratischen Republik Kongo und deren Nachbarstaaten bezogen werden.

    Die Anforderungen des Gesetzes ziehen sich durch die gesamte Lieferkette, jedoch ohne unmittelbare Wirkung außerhalb der USA.

    In Europa gibt es keine vergleichbare Richtlinie bzw. keine derartige Stoffbeschränkung, so dass selbst betroffene Produkte oder Rohstoffe weiterhin legal in den Binnenmarkt eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden dürfen.

    Als verantwortungsvolles Unternehmen prüfen wir dennoch mit der erforderlichen Sorgfalt, ob die an Sie gelieferten Produkte etwa betreffende Rohstoffe aus der Demokratischen Republik Kongo und deren Nachbarstaaten enthalten. Dieser Verpflichtung kommen wir bei jeder Lieferung an Sie nach.

    Als Ergebnis unseres ständigen Dialogs mit unseren Lieferanten haben wir derzeit keinen berechtigten Anlass anzunehmen, dass die in unseren Produkten eingesetzten Rohstoffe aus der genannten Krisenregion stammen könnten. Wir erklären unser Unternehmen insoweit als „konfliktfrei“ im Sinne des „Dodd-Frank Act“.

PAK

Zahlreiche Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) haben wegen ihrer Persistenz und ihrer Toxizität eine große Bedeutung als Schadstoffe in der Umwelt. Aufgrund dessen ist die Verwendung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Anhang XVII der REACh-Verordnung Nr. 1272/2013 beschränkt.

  • Mehr zu PAK

    Am 6. Dezember 2013 wurde die bestehende Regelung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Anhang XVII der REACH-Verordnung EG 1907/2006 erweitert. Ab dem 27. Dezember 2015 wird der Gehalt an PAK in Gummi- und Plastikartikeln mit langanhaltendem Haut- oder Mundkontakt auf 1 mg/kg je PAK beschränkt sein.

    Des Weiteren wurden auch die PAK-Grenzwerte der GS-Spezifikation des Ausschusses für Produktsicherheit „AfPS GS 2014:01 PAK“ verschärft.

    Da unsere Produkte (Räder und Rollen) nicht zu der Kategorie von Bauteilen gehören, die vorhersehbar langanhaltenden oder immer wiederkehrenden Hautkontakt während ihres Einsatzes haben, sind unsere Produkte (Räder und Rollen) von den o.g. Vorschriften nicht betroffen.

    Jedoch können wir auf Wunsch Gummiräder und -Rollen anbieten, die den obigen Grenzwerten entsprechen. Die entsprechenden Bestätigungen der uns beliefernden Gummiwerke, sowie Prüfergebnisse eines von uns beauftragten unabhängigen Institutes liegen uns vor.

POP

Persistente organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants POP) stellen aufgrund ihrer persistenten Eigenschaften ein globales Problem dar, welches nur international geregelt werden kann. Um den resultierenden Gefahren für Mensch und Umwelt durch POPs zu begegnen, wurden in der Vergangenheit verschiedene internationale Umwelt-Abkommen vereinbart.

  • Mehr zu POP

    Als persistente organische Schadstoffe (POP) werden organische Chemikalien bezeichnet, die bestimmte Eigenschaften aufweisen:

    • Persistenz über einen langen Zeitraum
    • Potential zum weiträumigen Transport
    • Anreicherung in der Nahrungskette
    • Giftig für Mensch und Tier

     

    Am 29. April 2004 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrbringens, der Verwendung und der Freisetzung von POP für die Mitgliedsstaaten der EU festgelegt worden. Ziel der Verordnung ist, im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den POP zu schützen.

    Wir bestätigen hiermit, dass wir die Anforderungen der Verordnung erfüllen und unsere Produkte frei von persistenten organischen Schadstoffen (POPs, gemäß Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Anhang I) sind.

REACh

REACh steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Es handelt sich dabei um eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

  • Mehr zu REACh

    Mit der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde eine umfassende Neustrukturierung der Chemikalienpolitik vorgenommen. Durch REACh wurde das Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert. Ziel ist es, Mensch und Umwelt zu schützen sowie alle Informationen zu chemischen Stoffen in Europa zentral zu erfassen.

    Erstmalig erfasst ein Chemikalienrecht auch Stoffe in Erzeugnissen. Als Hersteller von Erzeugnissen ist Blickle Räder+Rollen GmbH & Co. KG daher verpflichtet zu informieren, wenn besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) Bestandteil unserer Produkte sein sollten.

    Nach Inkrafttreten der REACh-Verordnung im Juni 2007 haben wir begonnen, das Produktprogramm regelmäßig auf SVHC hin zu überprüfen. Sollte ein Stoff der Kandidatenliste in einem unserer Produkte über 0,1 Massenprozent vorhanden sein, kommen wir gemäß Artikel 33 der REACh-Verordnung umgehend unserer Informationspflicht nach.

    Folgende Artikel enthalten einen Stoff der SVHC-Kandidatenliste mit > 0,1 Massenprozent:

    • Octa-methyl-cyclotetrasiloxane (D4) (CAS Nr. 556-67-2)
    • Deca-methyl-cyclopentasiloxane (D5) (CAS Nr. 541-02-6)
    • Dodeca-methyl-cyclohexasiloxane (D6) (CAS Nr. 540-97-6)

     

    Link zur aktuellen SVHC-Kandidatenliste: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

RoHS

Giftige und umweltgefährdende Substanzen der Elektronik reichern sich im Naturkreislauf an. Durch die RoHS-Richtlinien sollen diese Substanzen aus den Produkten verbannt werden. Bei der RoHS (Restriction of Hazardous Substances) handelt es sich um eine EG-Richtlinie mit der Bezeichnung 2011/65/EU vom 08. Juni 2011.

  • Mehr zu RoHS

    Der Titel der RoHS-Richtlinie lautet: „Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“.

    Diese EU-Richtlinie wurde mit Veröffentlichung der „Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV am 09. Mai 2013 in nationales Recht umgewandelt.

    Am 04. Juni 2015 wurde durch die delegierte Richtlinie 2015/863/EU die Liste der gefährlichen Stoffe um 4 weitere Stoffe ergänzt.

    Bei den Produkten von Blickle Räder+Rollen GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um elektrische bzw. elektronische Geräte, weshalb die Verordnung nicht auf unsere Produkte anzuwenden ist.

    Da unsere Räder und Rollen jedoch auch an elektrischen bzw. elektronischen Geräten angebaut werden, verwenden wir in unseren Produkten keine Materialien, die die Grenzwerte der in Anhang II gelisteten Stoffe überschreiten. Somit können wir Ihnen die Konformität bezüglich RoHS bestätigen.