Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anerkennung
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann wirksam, wenn sie von uns bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sind Lieferer und Besteller verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.

2. Angebot und Aufträge
Unsere Angebote sind alle freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bei Aufträgen über Sonderanfertigungen müssen Unter- oder Überlieferungen bis 10% akzeptiert werden.

3. Pläne und Unterlagen
Technische Angaben in Prospekten, Katalogen, Drucksachen, Anzeigen, Rundschreiben und Preislisten entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung und sind nur annähernd. Wir behalten uns vor, im Zuge der Weiterentwicklung unserer Erzeugnisse, Änderungen vorzunehmen.

4. Preise
Sämtliche Preise gelten ab Sitz des Unternehmens in Salzburg, sie schließen Verpackung, Porto, Fracht und Wertversicherung nicht mit ein. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend gewählt und nicht zurückgenommen. Sind keine Festpreise vereinbart worden und tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Vormaterial, Energie) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem
Umfang angepasst werden.

5. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sowie zur Einziehung der Forderungen aus deren Weiterveräußerung berechtigt; wir können dieses Recht widerrufen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet. Wir sind unter diesen Voraussetzungen auch zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Überdies sind dem Besteller andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, nicht gestattet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt, bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns, die ihm daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretungen an. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

6. Lieferzeit und Verzug
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist den Firmensitz verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorgesehener Hindernisse, die der Lieferer trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Fertigteile). Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen. Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die vorerwähnten Umstände unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in diesen und allen anderen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns bei Lieferverzug gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

7. Mehr- oder Minderlieferung
Bei Sonderkonstruktionen sind Stückzahlabweichungen der Gesamtliefermenge bis zu +/- 10% unter entsprechender Anpassung des Gesamtkaufpreises gestattet.

8. Versand, Gefahrenübergang
Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung der Lieferteile vom Firmensitz auf den Käufer über, auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, wie z.B. Anfuhr oder Aufstellung der Liefergegenstände, übernommen haben. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

9. Gewährleistung und Haftung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beginnt am Tag des Gefahrenübergangs und beträgt 12 Monate. Offensichtliche Mängel müssen binnen 10 Tagen nach Wareneingang beim Besteller schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei begründeter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. In beiden Fällen haften wir in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzleistung fehl (z.B. bei Serienmängel) oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder werden sie bis zum Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist nicht ausgeführt, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Beratung bzw. Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten oder Wartungserfordernissen der gelieferten Ware), Verschulden bei Vertragsabschluss sowie unerlaubte Handlungen werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten.

10. Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Bei Hergabe von Schecks gilt die Zahlung erst nach der Einlösung als erfolgt. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten trägt in jedem Fall der Besteller. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über der jeweiligen Bankrate berechnet, sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig hergestellt sind. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt unserer Leistung entweder Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Werden uns solche Tatsachen erst nach Lieferung der Ware bekannt, so können wir vom Besteller sofortige Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern er seinen Anspruch auf die Gegenleistung nicht auf eine andere Weise ausreichend sichern kann. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bedingt ist, ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug können wir den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.

11. Erfüllungsort
Gerichtsstand, Rechtsanwendung Erfüllungsort ist Salzburg. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das für Salzburg oder das für den Sitz des Bestellers zuständige ordentliche Gericht; das gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Internationalen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.

Blickle Räder+Rollen GmbH

Stand 05/2023